Satzung Gewerbeverein Hartmannsdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Hartmannsdorf e.V.“
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Er hat seinen Sitz in 09232 Hartmannsdorf.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein stellt es sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunk­ten in Zusammenarbeit mit allen am Wohl der Hartmannsdorfer Gewerbetrei­benden und interessierten Kräften wirkungsvolle, der allgemeinen Öffentlich­keit zugängliche Maßnahmen und Aktionen zu organisieren, die Attraktivität des Ortes Hartmannsdorf für Zuzugswillige und Investoren zu publizieren, die Bekanntheit aller Hartmannsdorfer Gewerbetreibenden zu stärken und deren Vernetzung zu fördern.
 

2. Der Verein setzt sich insbesondere das Ziel, die Kapazitäten und Ressourcen im Ort zu bündeln und die vorhandenen Institutionen, Gremien und Ausschüs­se zu nutzen, um die Interessen der Vereinsmitglieder effizient in Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubringen. Der Verein trägt mit seinen Möglich­keiten aktiv dazu bei, die Zusammenarbeit von Wirtschaft, Verwaltung und Po­litik zu fördern und die Kommunikation aller am Entwicklungsprozess des Ortes beteiligten Akteure zu intensivieren.
 

3. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung fin­den.
 

4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
 

5. Der Vorstand des Vereins kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten Aufträge erteilen. Insbesondere kann der Verein die Öffentlichkeitsarbeit im In­teresse der Vereinsmitglieder koordinieren, als Moderator für die Meinungsbil­dung fungieren, konkrete Projekte nach Vorgabe des Vereins konzipieren und realisieren sowie geeignete Maßnahmen unternehmen, mit denen sich Lebens­qualität, gesellschaftliche Akzeptanz und wirtschaftliche Attraktivität des Standortes „Hartmannsdorf“ entscheidend verbessern lassen.
 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Gesellschaf­ten sowie sonstige Personenzusammenschlüsse wie Vereine erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in Hartmannsdorf haben bzw. ein unmittelbares Interesse an der gedeihlichen Entwicklung des Ortes besit­zen. Insbesondere gehören Vertreter der Kommune, Geschäftsinhaber, Ge­schäftsführer, Niederlassungs- und Filialleiter sowie die Vorstände eingetrage­ner Händler oder Werbevereine bzw. deren Beauftragte zum Kreis der potenti­ellen Mitglieder, wenn sie in der Lage sind, einen konkreten Beitrag für die Ver­wirklichung der Vereinsziele zu leisten.

2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
 

3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereinslebens mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mit­gliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
 

4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mit­gliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
 

5. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch Tod bzw. im Falle der Mitgliedschaft als juristische Person mit Geschäftsaufgabe und/oder Firmen-Li­quidation bzw. Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Vorsitzenden des Vereins maßgebend. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausge­sprochen werden, wenn dieses in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Inter­essen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss des Mitglieds kann dieses inner­halb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Ein­spruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung des Briefes.
 

6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
 

§ 4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
 

2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Die Beiträge dienen ausschließlich dem Vereinszweck. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
 

3. Umlagebeschlüsse verpflichten nur jene Mitglieder, die zugestimmt haben.
 

§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
 

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) drei Stellvertretern des Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmbe­rechtigten Mitglieder gewählt. Der Vorstand wählt die Vorstandsmitglieder in ein Amt. Das Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
 

3. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversamm­lung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
 

4. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
 

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
 

6. Der Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und min­destens 30 % der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit ein­facher Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftli­che Aufzeichnungen angefertigt werden.
 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens je­doch einmal im Geschäftsjahr, spätestens jedoch bis zum 31.05. eines Jahres, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Einladung an die dem Verein letztbe­kannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
 

2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung des Vorstandes
c) Beschlussfassung über den Etat
d) Ausschluss von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
 

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmen­gleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen gültig abstimmen­den Mitglieder erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied ge­stattet.
 

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 Ziffer 3. festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mit­gliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfas­sung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Kommune Hartmannsdorf mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich des Ortes Hartmannsdorf verwendet werden muss.


Hartmannsdorf, am 05.Oktober 2021